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   KG, 21.04.2016 - 2 Ws 122/16 - 141 AR 200/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23638
KG, 21.04.2016 - 2 Ws 122/16 - 141 AR 200/16 (https://dejure.org/2016,23638)
KG, Entscheidung vom 21.04.2016 - 2 Ws 122/16 - 141 AR 200/16 (https://dejure.org/2016,23638)
KG, Entscheidung vom 21. April 2016 - 2 Ws 122/16 - 141 AR 200/16 (https://dejure.org/2016,23638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 3 S 1 StPO, § 143 StPO
    Pflichtverteidigerbestellung: Aufhebung der Beiordnung bei Änderung der rechtlichen Auffassung zur Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundsätze zur Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung; Aufrechterhaltung der Verteidigerbestellung bei positiver Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium; Änderung der rechtlichen Auffassung über das Vorliegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Aufhebung der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers wegen Fehlens der Voraussetzungen

  • rechtsportal.de

    StPO § 140 Abs. 2 ; StPO § 143
    Wirksamkeit der Aufhebung der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers wegen Fehlens der Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Mal einfach eben so den zweiten Pflichtverteidiger entpflichten geht nicht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigertausch - Der Wahlanwalt muss auch (noch) wollen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 153
  • StV 2017, 154
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger;

    Auszug aus KG, 21.04.2016 - 2 Ws 122/16
    Die angekündigte Nichtteilnahme am Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 reicht für sich genommen nicht aus, da hierin eine gewichtige Pflichtverletzung nicht gesehen werden kann, zumal der zweite Pflichtverteidiger seine Anwesenheit zugesagt hat und Anhaltspunkte für eine verfahrenswidrige wechselseitige Vertretung nicht auszumachen sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015-2 Ws 203/15-, juris).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 21.04.2016 - 2 Ws 122/16
    Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rdn. 11a mit weit. Nachweisen), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
  • KG, 28.02.2017 - 5 Ws 50/17

    Notwendige Verteidigung im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 - juris = StRR 2013, 442 Ls).
  • LG Halle, 08.09.2020 - 10a Qs 77/20
    Dies begründet sich bereits damit, dass selbst im Fall einer geänderten rechtlichen Auffassung des Gerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung die Bestellung zum Pflichtverteidiger aufgrund des Grundsatzes prozessualen Vertrauensschutzes nicht aufgehoben werden kann (KG, 21.04.2016, Az.: 2 Ws 122/16; BeckOK, § 143 StPO, Rn. 7).
  • KG, 20.12.2017 - 2 Ws 194/17

    Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung durch das

    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653 und StV 1995, 117, 118; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 5 Ws 50/17 -, 28. Oktober 2016 - 3 Ws 575/16 - und 10. September 2013 - 4 Ws 116/13 -).
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